Schornsteinfeger: Eigentümer sind in der Pflicht

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Der Fachkräftemangel macht auch vor dem Schornsteinfegerhandwerk keinen Halt. Dies führt mittlerweile dazu, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten in ihren festgelegten Kehrbezirken nicht immer alle alleine bewältigen können. Deshalb weist die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung darauf hin, dass sich grundsätzlich Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst darum kümmern müssen, dass erforderliche Arbeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz fristgerecht ausgeführt werden. Da nämlich viele Schornsteinfeger die Verwaltung der Termine für die durchzuführenden Arbeiten als Serviceleistung erledigen, ist diese Regelung im Schornsteinfegerwesen, die durch das geänderte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bereits seit 2013 in Kraft trat, vielen nicht bekannt.

„Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich nicht alleine darauf verlassen, dass der Schornsteinfeger selbstständig vorbeikommt, sondern müssen ihre Termine im Blick behalten. Werden die Arbeiten nämlich nicht fristgerecht durchgeführt, muss die Ordnungsbehörde einen kostenpflichtigen Zweitbescheid ausstellen. Das kann aber vermieden werden, wenn jeder weiß, dass er selbst handlungspflichtig ist und auch die Wahl zwischen mehreren Schornsteinfegern hat“, betont die Ordnungsbehörde.

Im sogenannten Feuerstättenbescheid können die Eigentümer von Grundstücken, Räumen und Feuerungsanlagen nachlesen, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Diesen Bescheid erhält der Eigentümer nach jeder Feuerstättenschau per Post vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Bei Änderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheid entsprechend angepasst.

Auch nach der neuen Rechtslage haben die Eigentümer die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten.
Der Kunde hat übrigens freie Wahlmöglichkeit. Einerseits kann er den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen und überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten. Andererseits besteht die Möglichkeit, für die Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen.

Für bestimmte, sogenannte hoheitliche Aufgaben, ist kein Wettbewerb vorgesehen, das heißt diese dürfen ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Dies betrifft beispielsweise die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden oder die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.

Unter der Internetadresse www.schornsteinfeger.de sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger neben einer Vielzahl von Innungsfachbetrieben zur freien Auswahl verzeichnet.

Werden die Arbeiten nicht form- und fristgerecht veranlasst, muss die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung aktiv werden. Durch einen sogenannten kostenpflichtigen Zweitbescheid werden die erforderlichen Arbeiten festgesetzt, die dann innerhalb einer Frist erledigt werden müssen. Erfolgt diese Durchführung auch nicht, werden die Arbeiten zwangsweise durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Zusätzlich stellt die Nichtveranlassung der Arbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Der Eigentümer verstößt ebenfalls gegen seine Pflichten, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist.

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