Aktuelle Regelungen: Kostenlose Bürgertests für vulnerable Gruppen, vereinfachte Absonderungsverordnung, aktuelle Testmöglichkeiten in Stadt und Kreis und neue Landesempfehlung zur zweiten Booster-Impfung

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Seit kurzem gibt es einige Neuerungen mit Blick auf die Corona-Regeln: Mit der
Änderung der Testverordnung des Bundes sind kostenlose Corona-Bürgertests nur
noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen, außerdem sieht die
Absonderungsverordnung Vereinfachungen vor. Auch in Sachen Impfen gibt es eine
neue Landesempfehlung: Menschen ab 60 sollten jetzt die Impf-Angebote nutzen
und sich die zweite Booster-Impfung verabreichen lassen.

Kostenlose Bürgertests
Die kostenlosen Bürgertests werden nur noch bestimmten Personengruppen
angeboten. Dazu gehören etwa Kinder bis fünf Jahre, Schwangere im ersten
Trimester, Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen sowie Haushaltsangehörige von Infizierten. Bürgertests für
andere Zwecke, wie etwa den Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen oder für
Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige
„Erhöhtes Risiko“ erhalten haben, werden mit einem Selbstkostenanteil von drei
Euro belegt.

Bürgerinnen und Bürger, die zu einer der berechtigten Gruppe gehören, können
unter Vorlage der entsprechenden Nachweise wie z.B. amtlicher Lichtbildausweis,
Mutterpass, ärztliches Attest oder positiver (PCR-)Test des infizierten
Haushaltsangehörigen samt Nachweis für die übereinstimmende Wohnadresse
sowie einer Selbstauskunft die kostenlosen Testungen weiterhin wahrnehmen. Auch
2 für die 3-Euro-Bürgertests sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Vordrucke
zur Selbstauskunft sind bei der jeweiligen Teststelle erhältlich.

Änderung der Absonderungsverordnung
Auf Grund der vom Bund geänderten Testverordnung musste auch eine Anpassung
der erst kürzlich verlängerten Absonderungsverordnung erfolgen. Bislang durften
Beschäftigte von bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen
die Einrichtung nach Beendigung einer Absonderung nur wieder betreten und ihre
Tätigkeit aufnehmen, wenn sie einen durch geschultes Personal in einer
Testeinrichtung durchgeführten PoC-Antigentest mit negativem Ergebnis vorweisen
konnten. Diese Regelung findet sich in der jüngsten Fassung der
Absonderungsverordnung nicht mehr wieder, da solche Antigentests nicht mehr
unter die kostenlosen Bürgertests fallen. Den betroffenen Einrichtungen wird aber
weiterhin empfohlen, freiwillig ihre aus der Absonderung zurückkehrenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels der den Einrichtungen zur Verfügung
gestellten Antigentests zu testen, um das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen
möglichst gering zu halten.

Zweite Booster-Impfung ab 60 Jahren
Ganz aktuell ruft das Land Rheinland-Pfalz alle Menschen ab 60 Jahren dazu auf,
sich erneut boostern zu lassen. Es stehe ausreichend Impfstoff zu Verfügung, um
die Impfangebote der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der Impfzentren und
die mobilen, niederschwelligen Angebote zu nutzen.

Testmöglichkeiten in Stadt und Kreis
Zudem bitten die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße und die Stadtverwaltung
Landau die Betreiberinnen und Betreiber von Teststationen in Kreis und Stadt,
geänderte Angebote zu melden. Auch Teststationen, die bereits geschlossen
wurden, sollten gemeldet werden, um einen aktuellen Überblick gewährleisten zu
können. Die aktuellen Testmöglichkeiten werden unter www.suedliche-
weinstrasse.de/de/aktuelles/meldungen/infos_corona_virus.php und unter
www.landau.de/corona zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert. Eine
Meldung ist über das Formular unter
https://www.suedlicheweinstrasse.de/service/informationen-zum-corona-virus
möglich oder per E-Mail an die Kreisverwaltung SÜW, pressestelle@suedliche-
weinstrasse.de, oder an die Stadtverwaltung Landau, presse@landau.de.

Alle aktuell geltenden Regelungen zu den Bürgertests finden sich auf der Seite des
Landes Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/testen/.

Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und
der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.

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