Corona-Pandemie: Stadt und Landkreis weisen auf aktuelle, bundes- und landesweite Regelungen hin

38

Vor dem Hintergrund aktueller Rückfragen durch Bürgerinnen und Bürger informiert das gemeinsame Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau nachfolgend über wichtige landes- und bundesweite Neuerungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Quarantäne für Infizierte dauert zehn Tage:
Infizierte müssen aktuell zehn Tage in Quarantäne. Der Tag, an dem der positive Test abgenommen wurde, zählt als „Tag 0“. Dabei kann es sich um einen positiven PCR-Test oder um einen positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle handeln. In beiden Fällen gilt der Tag des Abstrichs als „Tag 0“ für die Zählung. Die Quarantäne endet automatisch, ohne weitere Testung, nach Ablauf der zehn Tage. Alternativ kann man sich inzwischen auch als infizierte Person freitesten und damit die Quarantäne verkürzen. Möglich ist das, Symptomfreiheit vorausgesetzt, ab Tag acht der Quarantäne. Ausreichend für die Freitestung ist ab Tag acht ein durch geschultes Personal durchgeführter negativer Schnelltest Auch ein negativer PCR-Test, welcher ab Tag acht durchgeführt wurde, führt zur Beendigung der Absonderung. Die Quarantäne endet in dem Fall, sobald das negative Testergebnis vorliegt. In den 48 Stunden vor der Testung dürfen keine typischen Symptome vorhanden gewesen sein.
Wenn zunächst ein Schnelltest an einer Teststelle positiv gewesen ist, dieser sich aber durch einen zeitnah zur Bestätigung durchgeführten PCR-Test nicht bestätigt, endet die Quarantäne sofort mit Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

Immunisierte Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne:
Für enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von Infizierten gelten die gleichen, oben dargestellten Regeln der Quarantäne und der möglichen Freitestung wie für Infizierte. Wie schon zuvor gilt die Quarantänepflicht allerdings nicht für immunisierte Kontaktpersonen. Damit ist gemeint, wenn man geimpft, geboostert, „geimpft genesen“ oder genesen ist, muss man als Kontaktperson oder Hausstandsangehöriger nicht in Quarantäne. Im Einzelnen: Als geimpft zählt man bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung, als geboostert, wenn man die Booster-Impfung erhalten hat. „Geimpft genesen“ ist, wer geimpft worden war und dann eine Durchbruchsinfektion überstanden hat oder zuerst von einer Infektion genesen war und im Anschluss daran geimpft wurde. Als genesen gilt man ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach dem Abstrich eines positiven PCR-Tests.

Besondere Regeln für Schulen und Kitas:
Bei einem positiven Fall in einer Schulkasse geht nach aktueller Rechtslage nur noch das positive Kind in Quarantäne. Für Mitschülerinnen und Mitschüler, Betreuungspersonen oder Lehrkräfte besteht lediglich für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest.
Wenn in Kindertagesstätten ein Corona-Fall auftritt, geht nach gültiger Rechtslage auch hier nur noch das positive Kind in Quarantäne. Alle übrigen Kinder innerhalb der Betreuungskohorte sowie deren Betreuungspersonen müssen sich ebenfalls absondern, allerdings nur kurz. Symptomfreiheit vorausgesetzt, kann die Kita nach neuer Rechtslage schon am Folgetag des letzten Kontakts zur infizierten Person mit einem (an diesem Folgetag durchgeführten) negativen, durch geschultes Personal durchgeführten Schnelltest wieder betreten werden.

Genesenennachweis erfordert weiterhin positives PCR-Test-Ergebnis:
Bereits nach einem positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle greift die Absonderungsverordnung, sprich: Man ist dazu verpflichtet, während der Dauer der zehntägigen Quarantäne zuhause zu bleiben und darf auch keinen Besuch empfangen. Allerdings ist es nach aktueller Rechtslage weiterhin so, dass nur diejenigen Personen einen Genesenennachweis erhalten können, die ein positives PCR-Testergebnis hatten. Wer „nur“ einen positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle hatte und sich deswegen wie vorgeschrieben in zehntägige Quarantäne begeben hat, kann beim Gesundheitsamt eine Bescheinigung über die Dauer der Quarantäne anfordern, eine sogenannte Absonderungsbescheinigung, die zum Beispiel für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genutzt werden kann. Ein rechtsgültiger Genesenennachweis ist aber nur mit positivem PCR-Testergebnis möglich. Mit einem von geschultem Personal durchgeführten positiven Schnelltest besteht nach aktueller Rechtslage übrigens weiterhin Anspruch auf eine kostenlose PCR-Testung.

Alles Weitere klären Testwillige direkt mit der Testeinrichtung ihrer Wahl. Unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/org/facility findet sich die Übersicht des Landes, wo aktuell PCR-Tests möglich sind („Teststellen für Alle“ auswählen und Filteroption „PCR Tests“ angeben). Möglicherweise wird es Änderung der Testverordnung durch den Bund geben (Stichwort Priorisierung von PCR-Tests), dies ist aber aktuell noch nicht in Kraft.

Änderungen durch die Corona-Verordnung, unter anderem bei Versammlungen und bei der Kontakterfassung:
Des Weiteren weisen Kreis- und Stadtverwaltung darauf hin, dass durch die neue Corona-Verordnung des Landes auch ordnungsrechtlich landesweit Änderungen in Kraft getreten sind. Darunter fällt, dass bei Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (Demonstrationen) das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten. Dazu gehören auch die sogenannten „Montagsspaziergänge“.
Außerdem regelt die 30. Corona-Verordnung des Landes, dass es keine Erfassung von Kontaktdaten in der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen, Kirchen, Dienstleistungsunternehmen wie Friseursalons und anderen Organisationen mehr gibt, weil eine Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr vorgesehen ist und nur noch bei besonderen Konstellationen erfolgt. Die freiwillige Nutzung der Corona-Warn-App wird jedoch weiterhin empfohlen.

Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.

- Werbeanzeige -