Inzidenz an der Südlichen Weinstraße seit drei Tagen über 35: 3G-Regel tritt in Kraft

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Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Südliche Weinstraße hat am heutigen Freitag, den 3. September, den dritten Tag in Folge den Schwellenwert von 35 überschritten. Damit greifen gemäß der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ab Sonntag, den 5. September, zusätzliche Maßnahmen. Diese betreffen vor allem die sogenannte 3G-Regel, die für viele Aktivitäten im Innenbereich eine Testpflicht für alle Personen ohne vollständigen Impfschutz bzw. Nicht-Genesenen vorschreibt.

„Die 7-Tage-Inzidenz steigt aktuell landes- und bundesweit. Leider auch an der Südlichen Weinstraße“, so Landrat Dietmar Seefeldt, der weiterhin an die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis appelliert, auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten und sich impfen zu lassen: „Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Deswegen sollten alle, denen es möglich ist, sich so schnell wie möglich gegen das Coronavirus impfen lassen. Das Impfangebot ist kostenlos; derzeit werden zahlreiche niederschwellige Angebote gemacht, sei es durch Sonderimpfaktionen unseres Impfzentrums Landau/Südliche Weinstraße oder auch durch Aktionen des Landes Rheinland-Pfalz. Bitte nutzen Sie dieses Angebot, denn nach wie vor gilt die Impfung als bestes Mittel, die Pandemie zu bekämpfen.“

Nach den Regelungen der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung muss, wer die Innengastronomie oder eine Indoor-Veranstaltung besuchen möchte, künftig geimpft, genesen oder getestet sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen.

Weiterhin besteht die Pflicht zur Testung auch für Menschen, die körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise den Besuch bei einer Friseurin oder einem Friseur bzw. Kosmetik- und Körperpflegeanwendungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Rehabilitations- und Funktionstrainings sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen.

Besucherinnen und Besucher von Hotels, Gästehäusern, Jugendherbergen, Ferienheimen usw. müssen sich bei Anreise und danach alle 72 Stunden – gerechnet ab dem letztmalig erfolgten Test – testen lassen. Ferienwohnungen, Camping- und Wohnmobilstellplätze sind weiterhin von der Testpflicht befreit.

Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G.

Für Lehrkräfte und Studierende von Hochschulen sind Tests verpflichtend, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu dürfen.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.

An Schulen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich auch während des Unterrichts.

Um die Testpflicht zu erfüllen, muss entweder ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. Ein vor Ort durchgeführter, anerkannter Selbsttest ist ebenfalls möglich.

Alle geltenden Vorschriften regelt die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Sie kann auf www.corona.rlp.de eingesehen werden.

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