Bedingte Ausgangssperre in Edenkoben

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Bürgermeister Ludwig Lintz verweist auf folgende Regelung, die heute von der Landesregierung in Mainz beschlossen wurde und bittet die Bevölkerung um Einhaltung: 

Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird deshalb folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt.
Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald.
2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind
(vgl.Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020, Amtsblatt Nr. 16 vom 19.03.2020):
Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Liefer-dienste, Getränkemärkte, Apotheken,
Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons,
Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
Handwerker und Dienstleister im Rahmen von Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur
und der vorgenannten Grundversorgungseinrichtungen dienen und der Großhandel.

Friseure sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Diese dürfen nicht aufgesucht werden

e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) für Trauungen im engen Familienkreis;
g) für Bestattungen im engen Familienkreis;
h) wenn öffentliche Orte gemäß Ziffer 1. alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
ohne vermeidbaren Aufenthalt zügig durchschritten werden.
Dies gilt auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren, die ins Freie verbracht werden müssen.

Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis h) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein
Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

3. Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis g) zulässig,
wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

4. Bei Kontrollen durch die Polizei und die Ordnungsbehörden sind die Gründe, warum eine Betretung
gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

5. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung treten am Tag nach der Bekanntmachung (0.00 Uhr) in Kraft.
Sie gelten vorerst bis 03.04.2020, 24.00 Uhr.

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